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Rechtssatz RS0128590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128590

Geschäftszahl

6Ob210/12v

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 GesAusG ist Hauptgesellschafter, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens 9/10 des Nennkapitals gehören. Demgemäß entspricht es auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Beteiligungshöhe derjenige der Beschlussfassung ist. Soweit in der Literatur verlangt wird, dass der Hauptgesellschafter bereits im Zeitpunkt des Verlangens des Gesellschafterausschlusses nachweist, dass er die erforderlichen Anteile im Zeitpunkt der Beschlussfassung halten wird, will dies dem Interesse der Gesellschaft Rechnung tragen, dass nur solche Ausschlussbegehren gestellt werden, denen aufgrund der erforderlichen Beteiligungsgrenze eine entsprechende Realisierungschance zukommt. Dieser Zweck des Gesetzes erfordert aber nicht, einen Gesellschafterbeschluss auch dann zu beseitigen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptgesellschafter über die erforderlichen Mehrheiten verfügte, nicht aber im Zeitpunkt des Ausschlussbegehrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128590

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20130131_OGH0002_0060OB00210_12V0000_001