Rechtssatz RS0128597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128597
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4 lita
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4 litb
Rechtssatz
Ein Fahrzeug ist auch dann als „beteiligt“ iSd Art 4 lit a und b StVA anzusehen, wenn es den Verkehrsunfall zwar nicht verursachte, dieser aber ursächlich für einen Schaden an diesem Fahrzeug oder eines seiner Insassen war, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht.Ein Fahrzeug ist auch dann als „beteiligt“ iSd Artikel 4, Litera a und b StVA anzusehen, wenn es den Verkehrsunfall zwar nicht verursachte, dieser aber ursächlich für einen Schaden an diesem Fahrzeug oder eines seiner Insassen war, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 32/12p
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 32/12p
Beisatz: Dabei kann es sich um den Schaden eines für das eigentliche Unfallgeschehen nicht ursächlichen Dritten handeln, für den aber umgekehrt der (die) Unfallbeteiligte(n) „Verursacher“ war(en). In diesen Fällen ist auch die „Unfallidentität“ zu bejahen. (T1); Veröff: SZ 2012/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128597
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0020OB00032_12P0000_002