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Rechtssatz RS0128597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128597

Geschäftszahl

2Ob32/12p

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4 lita
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4 litb

Rechtssatz

Ein Fahrzeug ist auch dann als „beteiligt“ iSd Artikel 4, Litera a und b StVA anzusehen, wenn es den Verkehrsunfall zwar nicht verursachte, dieser aber ursächlich für einen Schaden an diesem Fahrzeug oder eines seiner Insassen war, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 32/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 32/12p
    Beisatz: Dabei kann es sich um den Schaden eines für das eigentliche Unfallgeschehen nicht ursächlichen Dritten handeln, für den aber umgekehrt der (die) Unfallbeteiligte(n) „Verursacher“ war(en). In diesen Fällen ist auch die „Unfallidentität“ zu bejahen. (T1); Veröff: SZ 2012/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128597

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0020OB00032_12P0000_002