Rechtssatz RS0128608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128608
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
§ 82 Abs 5 GmbHG bezweckt ‑ ebenso wie § 82 Abs 1 GmbHG ‑ (zumindest auch) den Gläubigerschutz. Die Bestimmung wird deshalb zutreffend als zwingend angesehen. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG die Auszahlung selbst dann zu verweigern haben, wenn die Gesellschafter Gegenteiliges beschlossen haben sollten. Es liegt in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, allenfalls Aufsichtsrat), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.Paragraph 82, Absatz 5, GmbHG bezweckt ‑ ebenso wie Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ‑ (zumindest auch) den Gläubigerschutz. Die Bestimmung wird deshalb zutreffend als zwingend angesehen. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 5, GmbHG die Auszahlung selbst dann zu verweigern haben, wenn die Gesellschafter Gegenteiliges beschlossen haben sollten. Es liegt in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, allenfalls Aufsichtsrat), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128608
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130131_OGH0002_0060OB00100_12T0000_001