Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128613×

Rechtssatz RS0128613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128613

Geschäftszahl

7Ob189/12p

Entscheidungsdatum

23.01.2013

Rechtssatz

Schließt der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich oder erkennt er dessen Anspruch an, entfaltet der Vergleich oder das Anerkenntnis im Deckungsprozess keine Wirkung. Die Rechtslage ist in diesem Verfahren ohne Berücksichtigung des Vergleichs oder des Anerkenntnisses zu entscheiden. Der Versicherer braucht nur für den Betrag einzustehen, der unabhängig von dem Vergleich oder dem Anerkenntnis geschuldet worden wäre. Beim Vergleich oder Anerkenntnis bleibt es jedoch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht ohne offenbare Unbilligkeit dem Vergleich oder dem Anerkenntnis hätte entziehen können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 189/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
    Veröff: SZ 2013/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128613

Im RIS seit

10.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20130123_OGH0002_0070OB00189_12P0000_002