Rechtssatz RS0128617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128617
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Eine Antwort als Erwiderung des Befragten muss eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, dem Handelsvertreter also die Haltung des Unternehmers dazu offen legen. Für eine weitergehende Auslegung, eine Antwort liege erst vor, wenn sich der Unternehmer sowohl abschließend als auch entweder zustimmend oder ablehnend geäußert hat, bietet die gesetzliche Regelung und ihr Zweck aber keinen Anlass.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 222/12m
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
- 4 Ob 6/19i
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 6/19i
Veröff: SZ 2019/16
- 9 ObA 142/21d
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 ObA 142/21d
Beisatz: Hier: inhaltliche, abschließende, ablehnende Stellungnahme. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128617
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20130123_OGH0002_0030OB00222_12M0000_001