Rechtssatz RS0128618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128618
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Rechtssatz
Ob und in welchem Umfang eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur selbst eine kennzeichenrechtliche Kollisionsrecherche durchführen muss, ist eine Frage der (ausdrücklichen oder konkludenten) Vertragsgestaltung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 174/12k
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 174/12k
Beisatz: Zwar ist in der Regel auch ohne gesonderte Parteienabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat; die grundsätzliche Verpflichtung einer Werbeagentur, dem Auftraggeber ein nicht mit Rechten Dritter kollidierendes Logo zur Verfügung zu stellen, wird allerdings durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. (T1)
Beisatz: Zu berücksichtigen ist dabei, dass neben einer Identitätsrecherche auch eine aufwendige und kostenintensive Ähnlichkeitsrecherche samt fachkundiger Auswertung durch Spezialisten erforderlich ist. (T2)
Beisatz: Auch ohne besondere Vertragsabrede hat die Werbeagentur, die ein Logo zu entwerfen hat, aufgrund ihrer Sachkunde, für die sie gemäß § 1299 ABGB einzustehen hat, sowie im Rahmen ihrer Warnpflicht nach § 1168a ABGB als Ausfluss der allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflicht des Schuldners den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung möglicher Kollisionsfälle mit älteren Zeichenrechten hinzuweisen. (T3)
Beisatz: Hier wurde eine Klausel in den AGB (die inhaltlich vom Verband der österreichischen Werbeagenturen stammten), wonach der Kunde sinngemäß für die Einhaltung der kennzeichenrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich sei, als ausreichender Hinweis angesehen und die Klausel als nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB beurteilt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128618
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20130212_OGH0002_0040OB00174_12K0000_001