Rechtssatz RS0128620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128620
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Rechtssatz
Der Unternehmensinhaber haftet nach § 18 UWG auch für Personen, die er ‑ wenngleich nur locker und für kurze Zeit ‑ als Werbeträger in sein Unternehmen eingliedert.Der Unternehmensinhaber haftet nach Paragraph 18, UWG auch für Personen, die er ‑ wenngleich nur locker und für kurze Zeit ‑ als Werbeträger in sein Unternehmen eingliedert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128620
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130212_OGH0002_0040OB00001_13W0000_002