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Rechtssatz RS0128621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128621

Geschäftszahl

6Ob135/12i

Entscheidungsdatum

27.02.2013

Norm

PSG §21 Abs4

Rechtssatz

Im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz 4, PSG können insbesondere auch Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden. Gerade eine derartige Klärung ermöglicht es dem Stiftungsprüfer überhaupt erst, seine generelle Prüfungsbefugnis als Kontrollorgan wahrzunehmen. Ebenso wie bei Paragraph 276, UGB ist jedoch zu fordern, dass sich die Meinungsverschiedenheit auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht. Liegt die Meinungsverschiedenheit außerhalb des Gegenstands und Umfangs der Prüfung (Paragraph 21, Absatz eins, PSG in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, UGB) oder bleibt sie ohne Einfluss auf deren Verlauf und Ergebnis, so besteht kein Anlass für eine Entscheidung durch das Gericht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 135/12i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 135/12i
    Veröff: SZ 2013/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128621

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20130227_OGH0002_0060OB00135_12I0000_001