Rechtssatz RS0128622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128622
Entscheidungsdatum
27.02.2013
Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass eine Umgehung bloß von inländischen Gesetzen im materiellen Sinn, nicht aber auch von rechtsgeschäftlichen Bindungen, Vereinsstatuten, Urteilen, Beschlüssen oder Bescheiden möglich ist. Es besteht daher kein Hindernis zu prüfen, ob eine Norm einer Stiftungsurkunde umgangen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128622
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20130227_OGH0002_0060OB00135_12I0000_002