Rechtssatz RS0128623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128623
Entscheidungsdatum
21.02.2013
Rechtssatz
Die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iSd § 98 Abs 4 UG 2002 kann nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden. Sie ist damit einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.Die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iSd Paragraph 98, Absatz 4, UG 2002 kann nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden. Sie ist damit einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.
Anmerkung
Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung des VfGH KI1/2017 vom 13.06.2017 aufgehoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128623
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20130221_OGH0002_009OBA00121_12B0000_001