Rechtssatz RS0128627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128627
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 2 BSMVG für die Auszahlung sind im Rahmen einer gemeinsamen Einklagung restlicher Entgeltansprüche und der daraus abgeleiteten Beiträge als Abfertigung erreichbar.Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BSMVG für die Auszahlung sind im Rahmen einer gemeinsamen Einklagung restlicher Entgeltansprüche und der daraus abgeleiteten Beiträge als Abfertigung erreichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128627
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20130129_OGH0002_009OBA00026_12G0000_001