Rechtssatz RS0128628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128628
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Norm
PTSG §19
Dienstordnung 2000 der Österreichischen Post AG §52
Rechtssatz
Mit der Anordnung der Geltung des § 52 DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ‑ ungeachtet des § 3 Abs 1 ArbVG ‑ auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.Mit der Anordnung der Geltung des Paragraph 52, DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ‑ ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ‑ auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 118/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
Beisatz: Im Zweifel hat der Vorstand nachzuweisen, dass eine von der DO zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Sondervereinbarung dem Gebot der Sachlichkeit standhält. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128628
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20130129_OGH0002_009OBA00118_12M0000_001