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Rechtssatz RS0128643

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128643

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG besteht ein Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in seiner Wohnung befriedigen könnte. Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis zu essen und zu trinken auch an der Arbeitsstätte, etwa in einer Kantine befriedigt werden könnte. Denn diese Einschränkung macht die Norm ihrem Wortlaut nach nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 169/12v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 169/12v
    Beisatz: Nicht anders als beim nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG geschützten Arbeitsweg bezeichneten Arbeitsstätte den Ort der tatsächlichen Aufnahme der versicherten Tätigkeit, wenn die Arbeitsstätte Endpunkt des versicherten Weges ist, und den Ort, an dem sich der Versicherte aufgrund der Erbringung der versicherten Tätigkeit aufhält, wenn die Arbeitsstätte Ausgangspunkt des versicherten Weges ist. (T1)
    Beisatz: Der Weg zur Nahrungsaufnahme in der Nähe der Arbeitsstätte ist auch dann geschützt, wenn der Versicherte dort nicht Lebensmittel zum Konsum an diesem Ort erwirbt, sondern dort mitgebrachte Speisen und Getränke verzehrt, oder wenn er die Lebensmittel besorgt hat, um das Essen unmittelbar danach an der Arbeitsstätte einzunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht noch der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, auf dem der normierte Wegschutz beruht. (T2); Veröff: SZ 2013/31
  • 10 ObS 35/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 35/13i
    Beis wie T2
  • 10 ObS 183/21s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 183/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: Homeoffice als Arbeitsstätte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128643

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20130319_OGH0002_010OBS00169_12V0000_001