Rechtssatz RS0128646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128646
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Welcher Ort noch „in der Nähe“ der Arbeitsstätte liegt, beurteilt sich nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 169/12v
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 169/12v
Beisatz: Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt aber den Schluss, dass in der Regel der Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein muss, sodass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden können. Wird ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so ist weder der Weg noch die Verrichtung geschützt. (T1); Veröff: SZ 2013/31
- 10 ObS 35/13i
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 35/13i
- 10 ObS 183/21s
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 183/21s
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Homeoffice als Arbeitsstätte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128646
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20130319_OGH0002_010OBS00169_12V0000_004