Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128649×

Rechtssatz RS0128649

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128649

Geschäftszahl

7Ob84/12x; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Rechtssatz

Bei der Anschrift und der E‑Mail‑Adresse handelt es sich um zwei grundverschiedene Zustellmöglichkeiten. Will der Unternehmer die Zugangsfiktion in Anspruch nehmen, muss er an beide vereinbarungsgemäß zuletzt bekannt gegebenen (Arten von) Adressen die Zustellung veranlassen, wenn sie der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Bem: Ausdrücklich offen gelassen wird die Frage, ob § 6 Abs 1 Z 3 KSchG nicht nur auf eine Postanschrift, sondern analog auch auf eine E‑Mail‑Adresse anzuwenden ist. (T1)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei Zustellung an der „alten“ E‑Mail‑Adresse mit Zugangswirkung, ohne dass auch eine Zustellung an der Postanschrift des Kunden versucht werden muss, widerspricht die Zugangsfiktion jedoch dem gesetzlichen Verbot. (T2);
    Veröff: SZ 2016/22
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beisatz: Hier: Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel in den AGB dahin zu verstehen, dass dem Kreditkartenunternehmen unabhängig von der Vereinbarung die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Zustellart eingeräumt wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128649

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20121114_OGH0002_0070OB00084_12X0000_003