Rechtssatz RS0128649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128649
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Bei der Anschrift und der E‑Mail‑Adresse handelt es sich um zwei grundverschiedene Zustellmöglichkeiten. Will der Unternehmer die Zugangsfiktion in Anspruch nehmen, muss er an beide vereinbarungsgemäß zuletzt bekannt gegebenen (Arten von) Adressen die Zustellung veranlassen, wenn sie der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Bem: Ausdrücklich offen gelassen wird die Frage, ob § 6 Abs 1 Z 3 KSchG nicht nur auf eine Postanschrift, sondern analog auch auf eine E‑Mail‑Adresse anzuwenden ist. (T1)
Veröff: SZ 2012/115
- 2 Ob 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
Vgl; Beisatz: Hier: Bei Zustellung an der „alten“ E‑Mail‑Adresse mit Zugangswirkung, ohne dass auch eine Zustellung an der Postanschrift des Kunden versucht werden muss, widerspricht die Zugangsfiktion jedoch dem gesetzlichen Verbot. (T2);
Veröff: SZ 2016/22
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Auch; Beisatz: Hier: Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel in den AGB dahin zu verstehen, dass dem Kreditkartenunternehmen unabhängig von der Vereinbarung die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Zustellart eingeräumt wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128649
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20121114_OGH0002_0070OB00084_12X0000_003