Rechtssatz RS0128650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128650
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Der Abschluss einer Lebensversicherung kann zwar der Vorsorge für den privaten Bereich dienen. Wird eine solche aber als Tilgungsträger für einen für das Unternehmen aufgenommenen ‑ nicht unbeträchtlichen - Kredit vorgesehen, so besteht jedenfalls ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht bloß untergeordneter Bedeutung zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegenüber dem Lebensversicherer und der geschäftlichen Tätigkeit.
Schlagworte
Privat-Rechtsschutzversicherung; Konsumenten-Rechtsschutzversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128650
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20121219_OGH0002_0070OB00190_12K0000_001