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Rechtssatz RS0128650×

Rechtssatz RS0128650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128650

Geschäftszahl

7Ob190/12k

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Der Abschluss einer Lebensversicherung kann zwar der Vorsorge für den privaten Bereich dienen. Wird eine solche aber als Tilgungsträger für einen für das Unternehmen aufgenommenen ‑ nicht unbeträchtlichen - Kredit vorgesehen, so besteht jedenfalls ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht bloß untergeordneter Bedeutung zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegenüber dem Lebensversicherer und der geschäftlichen Tätigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Privat-Rechtsschutzversicherung; Konsumenten-Rechtsschutzversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128650

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20121219_OGH0002_0070OB00190_12K0000_001