Rechtssatz RS0128660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128660
Entscheidungsdatum
08.04.2013
Rechtssatz
Die einer Untersuchungshaft gleich zu haltende Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO stellt infolge ihrer Vorläufigkeit keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar. Erst nach rechtskräftiger Verurteilung oder einem Freispruch des Betroffenen wird feststehen, wo sich der Betroffene künftig aufhalten wird.Die einer Untersuchungshaft gleich zu haltende Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO stellt infolge ihrer Vorläufigkeit keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar. Erst nach rechtskräftiger Verurteilung oder einem Freispruch des Betroffenen wird feststehen, wo sich der Betroffene künftig aufhalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128660
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20130408_OGH0002_0050NC00002_13H0000_001