Rechtssatz RS0128663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128663
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den §§ 175 ‑ 177 ASVG ist in § 149l Abs 1 lit a BSVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Erreichung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen („Stütztatbestand“).Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 175, ‑ 177 ASVG ist in Paragraph 149 l, Absatz eins, Litera a, BSVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Erreichung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen („Stütztatbestand“).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 114/12f
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 ObS 114/12f
Beisatz: Wird nämlich das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Gesamtrente nicht allein aus Versicherungsfällen nach dem BSVG, sondern nur unter Berücksichtigung unter anderem eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 ‑ 177 ASVG erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach dem BSVG auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gesamtrente spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen (§ 149l Abs 3 BSVG). (T1)
Beisatz: Ein Vorunfall nach dem ASVG ist daher nach dieser Gesetzesstelle nur insoweit zu berücksichtigen, als er hilft, das rentenberechtigende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d Abs 1 BSVG: 20 vH) zu erreichen. (T2)
- 10 ObS 79/15p
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 79/15p
Beisatz: Anspruch auf Entschädigung nach § 210 Abs 3 lit g ASVG verneint. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128663
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_010OBS00114_12F0000_001