Rechtssatz RS0128668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128668
Geschäftszahl
10ObS147/12h
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Norm
ASVG §291 Abs1
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg
Rechtssatz
Die bisher in Art 4 Abs 2a VO 1408/71 normierten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen fallen nunmehr unter den Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004. Die Ausgleichszulage wurde als eine die Voraussetzungen einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung iSd Art 70 VO 883/2004 erfüllende Leistung in den Anhang X dieser Verordnung aufgenommen. Gemäß Art 70 Abs 4 VO 883/2004 werden besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Demnach widerspricht die Beschränkung des Anspruchs auf Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht dem koordinierenden EU‑Sozialrecht.Die bisher in Artikel 4, Absatz 2 a, VO 1408/71 normierten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen fallen nunmehr unter den Geltungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004,. Die Ausgleichszulage wurde als eine die Voraussetzungen einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung iSd Artikel 70, VO 883 aus 2004, erfüllende Leistung in den Anhang römisch zehn dieser Verordnung aufgenommen. Gemäß Artikel 70, Absatz 4, VO 883 aus 2004, werden besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Demnach widerspricht die Beschränkung des Anspruchs auf Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht dem koordinierenden EU‑Sozialrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128668
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_010OBS00147_12H0000_002