Rechtssatz RS0128671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128671
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme eines durch Klagsrücknahme beendeten Verfahrens setzt einen Beschluss über die Klagsrücknahme als eine die Sache erledigende Entscheidung iSd § 530 Abs 1 ZPO voraus.Die Wiederaufnahme eines durch Klagsrücknahme beendeten Verfahrens setzt einen Beschluss über die Klagsrücknahme als eine die Sache erledigende Entscheidung iSd Paragraph 530, Absatz eins, ZPO voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128671
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20130319_OGH0002_010OBS00029_13G0000_001