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Rechtssatz RS0128672×

Rechtssatz RS0128672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128672

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Rechtssatz

Für die Heranziehung des zweiten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG ist das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 4/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 4/13f
    Beisatz: Der Leistungsempfänger ist, unabhängig vom Vorliegen eines der beiden Tatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG in dem dort genannten Fall zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten. (T1)
  • 10 ObS 2/13m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 2/13m
    Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinn des § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG. (T2)
  • 10 ObS 146/17v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 146/17v
    Beisatz: Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst‑ bzw Freigrenze ab. (T3); Beisatz: Das Unterlassen einer Zuordnungserklärung im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG ändert nichts daran, dass dann, wenn sich der Versicherungsträger auf den objektiven Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG beruft, lediglich zu prüfen ist, ob die Zuverdienstgrenze (hier: im Sinn des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG) überschritten wurde. (T4); Veröff: SZ 2019/42
  • 10 ObS 84/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.05.2024 10 ObS 84/23k
    vgl; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128672

Im RIS seit

13.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20130129_OGH0002_010OBS00004_13F0000_001