Rechtssatz RS0128673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128673
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Die nachträgliche Änderung eines Einheitswertes durch das Finanzamt hat keinen Einfluss auf das zum Stichtag nach § 140 Abs 7, 9 BSVG ermittelte pauschale Ausgedinge und somit auch nicht auf die (Versagung der) Ausgleichszulage.Die nachträgliche Änderung eines Einheitswertes durch das Finanzamt hat keinen Einfluss auf das zum Stichtag nach Paragraph 140, Absatz 7, 9, BSVG ermittelte pauschale Ausgedinge und somit auch nicht auf die (Versagung der) Ausgleichszulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128673
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20130129_OGH0002_010OBS00005_13B0000_001