Rechtssatz RS0128677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128677
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Rechtssatz
§ 26a KBGG ist dahin zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Bescheiderlassung und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart (§ 3 Abs 1, § 5 Abs 1, § 5b Abs 1, § 5c Abs 1 oder § 24a Abs 1 KBGG) führt, gemeint ist. Ist noch kein Bescheid über den verfahrenseinleitenden Erstantrag erlassen worden, kann dieser wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden (§ 13 Abs 7 AVG).Paragraph 26 a, KBGG ist dahin zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Bescheiderlassung und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, KBGG) führt, gemeint ist. Ist noch kein Bescheid über den verfahrenseinleitenden Erstantrag erlassen worden, kann dieser wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden (Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 13/13d
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 13/13d
- 10 ObS 79/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 79/14m
Auch; Beisatz: Hier: § 26a KBGG idF BGBl I 2009/116. Kein geänderter Antrag nach erstmaliger Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und Mitteilung an die Klägerin über ihren Leistungsanspruch. (T1)
- 10 ObS 149/14f
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 149/14f
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Keine Möglichkeit der Antragsänderung nach Mitteilung an die Klägerin über ihren Leistungsanspruch. (T2)
- 10 ObS 76/15x
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 76/15x
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 114/16m
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 114/16m
Vgl aber; Beisatz: Diese ‑ zur Rechtslage vor der KBGG‑Novelle BGBl I 2013/117 ergangene ‑ Rechtsprechung ist für § 26a KBGG idF BGBl I 2013/117 nicht mehr einschlägig, weil der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des § 26a KBGG durch das BGBl I 2013/117 seinen Regelungswillen dahingehend zu erkennen gegeben hat, dass für Antragstellungen ab 1. 1. 2014 als Ausnahme von der Spezialregelung des § 26a KBGG eine Variantenänderung ausschließlich innerhalb von 14 Tagen ab der erstmaligen Antragstellung möglich sein soll. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128677
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20130226_OGH0002_010OBS00013_13D0000_001