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Rechtssatz RS0128686

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128686

Geschäftszahl

1Ob48/12h

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Norm

EVÜ Art5 Abs1
EVÜ Art5 Abs2

Rechtssatz

Leistungen aus einem Kredit, der ausschließlich zur Finanzierung von Finanztransaktionen dient, fallen unter Artikel 5, Absatz eins, EVÜ. Nach Artikel 5, Absatz 2, EVÜ darf bei einem Verbrauchervertrag die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn (unter anderem) dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach überwiegender Meinung erfasst ein „ausdrückliches Angebot“ im Sinne der zitierten Bestimmung auch die Einladung an den Verbraucher, ein Angebot zu stellen ‑ „invitatio ad offerendum“.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Veröff: SZ 2012/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128686

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121213_OGH0002_0010OB00048_12H0000_002