Rechtssatz RS0128686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128686
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Norm
EVÜ Art5 Abs1
EVÜ Art5 Abs2
Rechtssatz
Leistungen aus einem Kredit, der ausschließlich zur Finanzierung von Finanztransaktionen dient, fallen unter Art 5 Abs 1 EVÜ. Nach Art 5 Abs 2 EVÜ darf bei einem Verbrauchervertrag die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn (unter anderem) dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach überwiegender Meinung erfasst ein „ausdrückliches Angebot“ im Sinne der zitierten Bestimmung auch die Einladung an den Verbraucher, ein Angebot zu stellen ‑ „invitatio ad offerendum“.Leistungen aus einem Kredit, der ausschließlich zur Finanzierung von Finanztransaktionen dient, fallen unter Artikel 5, Absatz eins, EVÜ. Nach Artikel 5, Absatz 2, EVÜ darf bei einem Verbrauchervertrag die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn (unter anderem) dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach überwiegender Meinung erfasst ein „ausdrückliches Angebot“ im Sinne der zitierten Bestimmung auch die Einladung an den Verbraucher, ein Angebot zu stellen ‑ „invitatio ad offerendum“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128686
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0010OB00048_12H0000_002