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Rechtssatz RS0128688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128688

Geschäftszahl

1Ob48/12h; 2Ob24/13p

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Rechtssatz

Die Pflichten des Order-ausführenden Rechtsträgers nach Paragraph 27, WAG 2007 sind beschränkt. Eine „Verdoppelung“ der Information des Anlegers ist nicht sinnvoll und nicht praktikabel, weil sie nur zu Verzögerungen führt, die nicht im Interesse eines durch den kundennäheren Rechtsträger bereits informierten Anlegers sind. Nach weitgehend einhelliger Meinung im Schrifttum ist aber der Order‑ausführende Rechtsträger dem Kunden dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder sogar weiß, dass der kundennähere Wertpapierdienstleister seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Veröff: SZ 2012/136
  • 2 Ob 24/13p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 24/13p
    Vgl; Beisatz: Hier: Fehlberatung durch Vertriebspartner der Bank aufgrund von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (Produktpräsentation, Formulare). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128688

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121213_OGH0002_0010OB00048_12H0000_004