Rechtssatz RS0128688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128688
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Rechtssatz
Die Pflichten des Order-ausführenden Rechtsträgers nach § 27 WAG 2007 sind beschränkt. Eine „Verdoppelung“ der Information des Anlegers ist nicht sinnvoll und nicht praktikabel, weil sie nur zu Verzögerungen führt, die nicht im Interesse eines durch den kundennäheren Rechtsträger bereits informierten Anlegers sind. Nach weitgehend einhelliger Meinung im Schrifttum ist aber der Order‑ausführende Rechtsträger dem Kunden dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder sogar weiß, dass der kundennähere Wertpapierdienstleister seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.Die Pflichten des Order-ausführenden Rechtsträgers nach Paragraph 27, WAG 2007 sind beschränkt. Eine „Verdoppelung“ der Information des Anlegers ist nicht sinnvoll und nicht praktikabel, weil sie nur zu Verzögerungen führt, die nicht im Interesse eines durch den kundennäheren Rechtsträger bereits informierten Anlegers sind. Nach weitgehend einhelliger Meinung im Schrifttum ist aber der Order‑ausführende Rechtsträger dem Kunden dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder sogar weiß, dass der kundennähere Wertpapierdienstleister seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Veröff: SZ 2012/136
- 2 Ob 24/13p
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 24/13p
Vgl; Beisatz: Hier: Fehlberatung durch Vertriebspartner der Bank aufgrund von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (Produktpräsentation, Formulare). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128688
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0010OB00048_12H0000_004