Rechtssatz RS0128689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128689
Entscheidungsdatum
21.02.2020
Rechtssatz
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 47 Abs 1 GRC garantiert, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt die Verletzung von (subjektiven) Rechten oder von Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden. Art 47 GRC ist akzessorisch zur Geltendmachung der Verletzung eines entsprechenden materiellen Rechts. Die Rechtsverletzung muss in Form einer materiellen Rüge schlüssig behauptet werden. Eine solche Rüge kann sich auf die materielle Unionsrechtswidrigkeit oder auf die Ungültigkeit des unionsrechtlichen Rechtsakts beziehen. Der effektive Rechtsschutz bezieht sich auf die effektive Durchsetzung der materiellen Rüge.Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 47, Absatz eins, GRC garantiert, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt die Verletzung von (subjektiven) Rechten oder von Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden. Artikel 47, GRC ist akzessorisch zur Geltendmachung der Verletzung eines entsprechenden materiellen Rechts. Die Rechtsverletzung muss in Form einer materiellen Rüge schlüssig behauptet werden. Eine solche Rüge kann sich auf die materielle Unionsrechtswidrigkeit oder auf die Ungültigkeit des unionsrechtlichen Rechtsakts beziehen. Der effektive Rechtsschutz bezieht sich auf die effektive Durchsetzung der materiellen Rüge.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 7/13g
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 7/13g
Veröff: SZ 2013/26
- 1 Ob 256/12x
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 256/12x
Auch
- 8 Ob 29/13t
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 29/13t
Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs ist nicht mit dessen Erfolgsgarantie gleichzusetzen. (T1); Veröff: SZ 2013/34
- 2 Ob 107/12t
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 107/12t
- 2 Ob 123/16a
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 123/16a
Beisatz: Hier: Berufung auf Art 17 GRC als verletztes materielles Recht. (T2)
- 4 Ob 23/20s
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 23/20s
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128689
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20130304_OGH0002_0080OB00007_13G0000_001