Rechtssatz RS0128692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128692
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Rechtssatz
Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.Weder für den Zuwachs nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.
Anmerkung
Bem zum RS: Vgl auch RIS-Justiz RS0127078 [T1].
Entscheidungstexte
- 8 Ob 22/13p
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 22/13p
- 8 Ob 117/13h
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 117/13h
nur: Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist im Rechtsweg auszutragen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128692
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20130405_OGH0002_0080OB00022_13P0000_001