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Rechtssatz RS0128695

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128695

Geschäftszahl

8Ob136/12a

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Rechtssatz

Übt der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung aus, so besteht in der Regel die Vermutung, dass die ausgeübte Tätigkeit angemessen ist. Übt der Schuldner eine Teilzeitbeschäftigung aus, so entspricht dies grundsätzlich nicht den Anforderungen des Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO, weil diese Bestimmung implizit davon ausgeht, dass der Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheit seine ganze Arbeitskraft einsetzt. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung kann jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe ‑ wie zB Kinderbetreuung ‑ gerechtfertigt sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 136/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 136/12a
    Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Schuldner neben einer ihm obliegenden Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, kann auch auf die unterhaltsrechtliche Judikatur zurückgegriffen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128695

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0080OB00136_12A0000_001