Rechtssatz RS0128706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128706
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Norm
EuGVVO Art15 Abs1 litc
Rechtssatz
In der Empfehlung des Abschlusses eines Hilfsgeschäfts (Kreditvertrag) zwischen einem in einem Mitgliedstaat (Deutschland) wohnhaften Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Dritten (Bank in Innsbruck) ‑ also nicht dem Gewerbetreibenden ‑ wird nicht schon die Bereitschaft des Gewerbetreibenden ausgedrückt, er selbst wolle mit im anderen Mitgliedstaat (Österreich) wohnhaften Verbrauchern Geschäfte tätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128706
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00158_12T0000_004