Rechtssatz RS0128708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128708
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Keine Eigenschaft als Aufseher im Betrieb kommt einem Arbeitnehmer zu, dessen Weisungsbefugnisse gegenüber Arbeitern eines anderen Unternehmens nur mit der ordnungsgemäßen Erbringung der eigenen Leistung, nichts aber mit der Tätigkeit des anderen Arbeiters und dessen Arbeitskollegen zu tun haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128708
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00026_12F0000_002