Rechtssatz RS0128729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128729
Entscheidungsdatum
27.04.2018
Rechtssatz
Die Frage, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur einseitigen Änderung seiner eigenen Leistungspflichten zulässig vereinbart wurde, ob also dieser zu einer Konvertierung in eine andere Währung berechtigt war, wird von der Regelung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht erfasst; einschlägig ist hierfür der in § 6 Abs 2 Z 3 KSchG geregelte Tatbestand. Eine solche Vertragsbestimmung ist auch dann am Maßstab des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zu messen, wenn das Recht zur Konvertierung nach Vorgabe durch den Unternehmer „automatisch“ ausgeübt wird.Die Frage, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur einseitigen Änderung seiner eigenen Leistungspflichten zulässig vereinbart wurde, ob also dieser zu einer Konvertierung in eine andere Währung berechtigt war, wird von der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG nicht erfasst; einschlägig ist hierfür der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG geregelte Tatbestand. Eine solche Vertragsbestimmung ist auch dann am Maßstab des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG zu messen, wenn das Recht zur Konvertierung nach Vorgabe durch den Unternehmer „automatisch“ ausgeübt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128729
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_003