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Rechtssatz RS0128732

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128732

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch
  • 4 Ob 203/18h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 203/18h
    Auch
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; nur: Sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen sind jedenfalls unzumutbar. (T1)
    Beisatz: Klausel, das Flugunternehmern berechtigt, Kunden mit alternativem Beförderungsmittel zu befördern, das nicht der Luftfahrt angehört. Jedenfalls im Verbandsprozess kann nicht von einer Gleichwertigkeit einer Beförderung mit einem Flugzeug und einer Beförderung mit einem nicht der Luftfahrt zuzuordnenden Beförderungsmittel ausgegangen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128732

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_006