Rechtssatz RS0128732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128732
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 22/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
Veröff: SZ 2013/8
- 7 Ob 206/15t
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
Auch
- 4 Ob 203/18h
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 203/18h
Auch
- 4 Ob 222/22h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
vgl; nur: Sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen sind jedenfalls unzumutbar. (T1)
Beisatz: Klausel, das Flugunternehmern berechtigt, Kunden mit alternativem Beförderungsmittel zu befördern, das nicht der Luftfahrt angehört. Jedenfalls im Verbandsprozess kann nicht von einer Gleichwertigkeit einer Beförderung mit einem Flugzeug und einer Beförderung mit einem nicht der Luftfahrt zuzuordnenden Beförderungsmittel ausgegangen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128732
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_006