Rechtssatz RS0128734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128734
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Eine Kreditvereinbarung, die ab einer bestimmten Kursschwankung eine automatische Konvertierung in eine andere Währung vorsieht, und dem Kreditnehmer selbst dann, wenn die schon bestellten Sicherheiten die Risikoerhöhung abgedeckt haben sollten, keine Möglichkeit einräumt bei Erreichen des Limits, die Konvertierung abzuwenden, widerspricht dem anerkennenswerten Interesse des Kreditnehmers und ist ihm mangels sachlicher Rechtfertigung unzumutbar.
Schlagworte
Stop-loss-Limit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128734
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_008