Rechtssatz RS0128748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128748
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 KO ist, dass die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 21, KO ist, dass die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 188/11b
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
Beisatz: Kann der Masseverwalter den vertraglichen Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums aus der Konkursmasse ‑ bezogen auf den Leistungserfolg ‑ nicht erfüllen, weil die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht die Eigentümerin des betreffenden Gegenstands war, dann steht ihm auch das Wahlrecht nach § 21 KO nicht offen. (T1)
Beisatz: In einem solchen Fall bleibt ähnlich wie im Fall, dass sich der Gemeinschuldner zur Erbringung einer unvertretbaren Leistung verpflichtet hatte, die der Masseverwalter auch nicht aus der Konkursmasse erbringen kann, der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen. Das diesem dafür zugesagte Entgelt fällt jedoch, soweit es pfändbar ist, als Neuerwerb in die Konkursmasse. (T2)
- 7 Ob 79/18w
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 79/18w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128748
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20121011_OGH0002_0020OB00188_11B0000_012