Rechtssatz RS0128753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128753
Entscheidungsdatum
18.02.2013
Norm
ABGB §298
ABGB §1404
ARB 2006 Art23.2.1.
Rechtssatz
Eine Erfüllungsübernahme ist ein schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Art 23.2.1. ARB 2006. Sowohl beim Befreiungs‑ als auch beim Ersatz‑/Erstattungsanspruch handelt es sich um Rechte, die gemäß § 298 ABGB grundsätzlich zu den beweglichen Sachen zählen (vgl auch § 299 ABGB). Eine Erfüllungsübernahme über die Lasttragung der Unterhaltsverpflichtung ist demnach als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Art 23.2.1. ARB 2006 zu qualifizieren.Eine Erfüllungsübernahme ist ein schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2006. Sowohl beim Befreiungs‑ als auch beim Ersatz‑/Erstattungsanspruch handelt es sich um Rechte, die gemäß Paragraph 298, ABGB grundsätzlich zu den beweglichen Sachen zählen vergleiche auch Paragraph 299, ABGB). Eine Erfüllungsübernahme über die Lasttragung der Unterhaltsverpflichtung ist demnach als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2006 zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128753
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130218_OGH0002_0070OB00017_13W0000_002