Rechtssatz RS0128754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128754
Entscheidungsdatum
26.02.2014
Norm
AEUV Art267
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) bei der Produkthaftung dahin auszulegen,1. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Artikel 5, Nr 3 der Verordnung (EG) 44 aus 2001, (EuGVVO) bei der Produkthaftung dahin auszulegen,
1.1 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Herstellersitzes ist;
1.2 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Inverkehrbringens des Produkts ist;
1.3 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?
2. Wenn Frage 1.2 bejaht wird:
2.1 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge‑ oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird;
2.2 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es strukturiert an Endverbraucher vertrieben wird?
Entscheidungstexte
- 7 Ob 187/12v
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 187/12v
- 7 Ob 19/14s
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 19/14s
Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 16.1.2014 wie folgt geantwortet: Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde. (T1)
Bem: Vgl dazu auch RS0129308. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128754
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20121128_OGH0002_0070OB00187_12V0000_001