Rechtssatz RS0128758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128758
Entscheidungsdatum
13.09.2021
Rechtssatz
Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 107/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 107/12a
Veröff: SZ 2013/22
- 10 ObS 93/14w
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 93/14w
Veröff: SZ 2014/116
- 10 ObS 95/21z
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 95/21z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128758
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20130226_OGH0002_010OBS00107_12A0000_002