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Rechtssatz RS0128762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128762

Geschäftszahl

12Os100/12s; 12Os112/13g

Entscheidungsdatum

23.01.2014

Rechtssatz

Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei einer Deliktsverwirklichung nach Paragraph 159, StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in Paragraph 159, Absatz eins bis 3 StGB die Schuld iSd Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 100/12s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 100/12s
  • 12 Os 112/13g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 12 Os 112/13g
    Auch; Beisatz: Hier: Schweres Verschulden iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO, weil der Angeklagte sich für die Geschäftsführung einer GmbH als „Strohmann“ im Firmenbuch zur Verfügung stellte, die notwendigen Unterschriften leistete, für diese Dienste teilweise eine finanzielle Abgeltung bezog, sämtliche Belege den faktischen Geschäftsführern überließ und keinerlei Kontrollmaßnahmen und Überprüfungen tätigte, wodurch er in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens grob fahrlässig in einem Betrag von über 200.000 EUR vereitelte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128762

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20130307_OGH0002_0120OS00100_12S0000_001