Rechtssatz RS0128762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128762
Entscheidungsdatum
23.01.2014
Rechtssatz
Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei einer Deliktsverwirklichung nach § 159 StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in § 159 Abs 1 bis 3 StGB die Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen.Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei einer Deliktsverwirklichung nach Paragraph 159, StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in Paragraph 159, Absatz eins bis 3 StGB die Schuld iSd Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 100/12s
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 100/12s
- 12 Os 112/13g
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 12 Os 112/13g
Auch; Beisatz: Hier: Schweres Verschulden iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO, weil der Angeklagte sich für die Geschäftsführung einer GmbH als „Strohmann“ im Firmenbuch zur Verfügung stellte, die notwendigen Unterschriften leistete, für diese Dienste teilweise eine finanzielle Abgeltung bezog, sämtliche Belege den faktischen Geschäftsführern überließ und keinerlei Kontrollmaßnahmen und Überprüfungen tätigte, wodurch er in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens grob fahrlässig in einem Betrag von über 200.000 EUR vereitelte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128762
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20130307_OGH0002_0120OS00100_12S0000_001