Rechtssatz RS0128763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128763
Entscheidungsdatum
07.03.2013
Rechtssatz
Eine bereits erfolgte Schadensgutmachung ist ‑ als Nachtatverhalten ‑ allenfalls geeignet den Schuldgehalt zu reduzieren. Das Fehlen einer Wiedergutmachung kann demgegenüber die Schuldgewichtung nicht zum Nachteil des Angeklagten verschieben, zumal eine Restitutionsmaßnahme regelmäßig erst im Zuge einer Diversion initiiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128763
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130307_OGH0002_0120OS00100_12S0000_002