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Rechtssatz RS0128764

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128764

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Voraussetzung der Strafbarkeit nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB ist, dass es unter dem Einfluss der Zusammenrottung tatsächlich zu einer der bezeichneten Gewalttaten, auf welche sie abzielte, gekommen ist. Das Erfordernis tatsächlicher Gewaltanwendung ist objektive Bedingung der Strafbarkeit. Wurde aber eine Gewalttat der bezeichneten Art begangen, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie vollendet oder bloß versucht wurde, haftet nach Paragraph 274, StGB nicht nur derjenige, der sie verübt hat oder daran sonst (im Sinn des Paragraph 12, StGB) beteiligt war, sondern jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung. Es genügt, dass diese Tat von irgendjemandem unter dem Einfluss der Zusammenrottung begangen worden ist. Nicht der deliktische Erfolg, oder weiter gefasst die Erfüllung der objektiven Seite des Tatbestands ist die Strafbarkeitsbedingung, sondern die „Gewalttat“, die entscheidend durch die subjektive Seite charakterisiert wird. Es sind daher Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat, welche objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, unverzichtbar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 140/12y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 140/12y
  • 12 Os 137/12g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 137/12g
    Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob eine Teilnahme an der Zusammenrottung vor oder nach der Gewalttat erfolgt. (T1)
  • 12 Os 138/12d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 138/12d
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 12 Os 139/12a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 139/12a
    Auch; Auch Beis wie T1

Schlagworte

Landfriedensbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128764

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20130131_OGH0002_0120OS00140_12Y0000_001