Rechtssatz RS0128765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128765
Entscheidungsdatum
13.09.2007
Rechtssatz
Im Fall des Erlöschens der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Rechtsträgers) in ihrem (seinem) Sitzstaat ist § 30 Abs 2 UGB jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn mit der Beendigung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - auch die Funktion der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Organe endet.Im Fall des Erlöschens der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Rechtsträgers) in ihrem (seinem) Sitzstaat ist Paragraph 30, Absatz 2, UGB jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn mit der Beendigung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - auch die Funktion der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Organe endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0128765
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00146_06Y0000_005