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Rechtssatz RS0128770×

Rechtssatz RS0128770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128770

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Rechtssatz

Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. Es wäre daher nicht richtlinienkonform, bestimmten Anlegern diesen Schutz nur deshalb nicht zukommen zu lassen, weil das betreffende Unternehmen - aus welchem Grund auch immer - vor der Konkurseröffnung seine Mitgliedschaft bei der Entschädigungseinrichtung verliert.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 50/12v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 50/12v
  • 7 Ob 220/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 220/12x
  • 8 Ob 45/13w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 45/13w
    Auch; Bem: Zur Ablehnung einer zeitlichen Begrenzung der Haftung für ein ehemaliges Mitglied siehe RS0128908. (T1);
    Veröff: SZ 2013/54
  • 4 Ob 89/13m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
  • 6 Ob 98/13z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
  • 8 Ob 45/15y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 45/15y
    Auch; nur: Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. (T2)
  • 1 Ob 117/18i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 117/18i
    Vgl; nur T2; Beisatz: Bei einem Kauf am Sekundärmarkt über die Börse steht nicht im Vorhinen fest, von wem die gewünschten Wertpapiere erworben werden. Da der Anleger nicht darauf vertrauen darf, mit einem Mitglied der Entschädungseinrichtung zu kontrahieren, besteht kein Vertrauen auf die Absicherung der Investition durch die Anlegerentschädigung und damit kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entschädigung. (T3)
  • 10 Ob 4/19i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 4/19i
    Vgl; nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128770

Im RIS seit

11.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JJR_20130319_OGH0002_0100OB00050_12V0000_002