Rechtssatz RS0128770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128770
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Rechtssatz
Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. Es wäre daher nicht richtlinienkonform, bestimmten Anlegern diesen Schutz nur deshalb nicht zukommen zu lassen, weil das betreffende Unternehmen - aus welchem Grund auch immer - vor der Konkurseröffnung seine Mitgliedschaft bei der Entschädigungseinrichtung verliert.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 50/12v
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 50/12v
- 7 Ob 220/12x
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 220/12x
- 8 Ob 45/13w
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 45/13w
Auch; Bem: Zur Ablehnung einer zeitlichen Begrenzung der Haftung für ein ehemaliges Mitglied siehe RS0128908. (T1);
Veröff: SZ 2013/54
- 4 Ob 89/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
- 6 Ob 98/13z
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
- 8 Ob 45/15y
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 45/15y
Auch; nur: Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. (T2)
- 1 Ob 117/18i
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 117/18i
Vgl; nur T2; Beisatz: Bei einem Kauf am Sekundärmarkt über die Börse steht nicht im Vorhinen fest, von wem die gewünschten Wertpapiere erworben werden. Da der Anleger nicht darauf vertrauen darf, mit einem Mitglied der Entschädungseinrichtung zu kontrahieren, besteht kein Vertrauen auf die Absicherung der Investition durch die Anlegerentschädigung und damit kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entschädigung. (T3)
- 10 Ob 4/19i
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 4/19i
Vgl; nur T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128770
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20130319_OGH0002_0100OB00050_12V0000_002