Rechtssatz RS0128779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128779
Entscheidungsdatum
28.10.2016
Rechtssatz
Die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 6 VOEG) setzt nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie eben typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden. Die Leistungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen bezieht sich auch auf die Folgen eines Unfalls mit einem in einer betrieblichen Anlage (hier: Lagerhalle) verwendeten Fahrzeug.Die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (Paragraph 6, VOEG) setzt nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie eben typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden. Die Leistungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen bezieht sich auch auf die Folgen eines Unfalls mit einem in einer betrieblichen Anlage (hier: Lagerhalle) verwendeten Fahrzeug.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 89/12w
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 89/12w
- 2 Ob 69/15h
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 69/15h
Vgl auch; Beisatz: § 6 Abs 3 Z 2 VOEG idF BGBl I 2013/12 stellt keine Klarstellung eines bereits davor bestehenden Ausschlusses der Haftung des Fachverbands der Versicherungsunternehmen bei innerbetrieblichen Unfällen dar. (T1)
- 9 ObA 72/16b
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 72/16b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128779
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20130221_OGH0002_0020OB00089_12W0000_003