Rechtssatz RS0128789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128789
Entscheidungsdatum
28.05.2013
Rechtssatz
Die Neuerungserlaubnis des § 63 Abs 1 ASGG ermöglicht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Vornahme einer Klageänderung. Die Möglichkeit der Vornahme von Klageänderungen findet aber auch in zweiter Instanz in den Voraussetzungen des § 235 ZPO ihre Grenze.Die Neuerungserlaubnis des Paragraph 63, Absatz eins, ASGG ermöglicht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Vornahme einer Klageänderung. Die Möglichkeit der Vornahme von Klageänderungen findet aber auch in zweiter Instanz in den Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO ihre Grenze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128789
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130528_OGH0002_008OBA00071_12T0000_001