Rechtssatz RS0128790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128790
Entscheidungsdatum
29.04.2013
Norm
EVÜ Art12
Rom I-VO Art14
Rechtssatz
Die Wirksamkeit bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes oder kausales Verfügungsgeschäft ist, bestimmt sich nach Art 12 Abs 2 EVÜ nach dem Forderungsstatut. Dies gilt auch nach der Rom I‑VO im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner.Die Wirksamkeit bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes oder kausales Verfügungsgeschäft ist, bestimmt sich nach Artikel 12, Absatz 2, EVÜ nach dem Forderungsstatut. Dies gilt auch nach der Rom I‑VO im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128790
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130429_OGH0002_0080OB00033_13F0000_001