Rechtssatz RS0128792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128792
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Rechtssatz
Die Höhe der Witwen‑(Witwer‑)Pension beträgt seit dem Stichtag 1. 10. 2000 zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen. Maßgebend für die Höhe des Prozentsatzes ist die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. Dabei ist für die Berechnungsgrundlage der sogenannte Hundertsatz („Basisprozentsatz“) entsprechend der Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs 2 ASVG zu ermitteln.Die Höhe der Witwen‑(Witwer‑)Pension beträgt seit dem Stichtag 1. 10. 2000 zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen. Maßgebend für die Höhe des Prozentsatzes ist die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. Dabei ist für die Berechnungsgrundlage der sogenannte Hundertsatz („Basisprozentsatz“) entsprechend der Pensionsberechnungsformel nach Paragraph 264, Absatz 2, ASVG zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 22/13b
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 22/13b
- 10 ObS 2/17t
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 ObS 2/17t
Beisatz: Hier zu § 145 Abs 2 GSVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128792
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20130416_OGH0002_010OBS00022_13B0000_001