Rechtssatz RS0128794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128794
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Haben die ausländischen Behörden nicht bereits alle erforderlichen Maßnahmen zum Wohl und Schutz der betroffenen Person gesetzt, stellt sich aber die Frage nicht, ob ein Festhalten am Erfordernis der Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit dem Wohl der Betroffenen abträglich sein könnte.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 45/12h
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 45/12h
Beisatz: Auch wenn man die zu § 79 Abs 2 EO für die Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen entwickelte Rechtsprechung analog heranziehen wollte, ist im vorliegenden Fall das Wohl der Betroffenen nicht in Frage gestellt, wenn die Anerkennung am Gegenseitigkeitserfordernis scheitert. (T1)
Beisatz: Hier: In Österreich lebende griechische Staatsangehörige, die im Jahr 2004 in Griechenland wegen des Tatbestands der Verschwendung unter „volle entziehende rechtliche Betreuung“ gestellt wurde. (T2)
Beisatz: Infolge Nichtanerkennungsfähigkeit der in Griechenland ergangenen Entscheidung kommt dem in Griechenland bestellten (vorläufigen) Betreuer weder Parteistellung iSd § 2 AußStrG, noch die Befugnis zu, die Betroffene im vorliegenden Verfahren zu vertreten und für sie Rechtsmittel einzubringen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128794
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130129_OGH0002_0100OB00045_12H0000_001