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Rechtssatz RS0128797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128797

Geschäftszahl

7Ob227/12a

Entscheidungsdatum

18.02.2013

Norm

ABH 2004 Art24
ABGB §879 Abs3 BIIg

Rechtssatz

Die in Artikel 24, ABH 2004 festgelegte Art der Kürzung der Entschädigung stellen keine Hauptleistung dar und unterliegt daher der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die  Bemessung der Höhe der Entschädigung für den Fall der Unterversicherung ausschließlich über die Ermittlungshilfe „Quadratmeteranzahl“ vorzunehmen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und benachteiligt den Versicherungsnehmer gröblich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 227/12a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
    Beisatz: Diese Vorgehensweise stellt nämlich insoweit eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem in § 56 VersVG festgelegten Standard dar, den der Versicherungsnehmer erwarten kann, als eine Unterversicherung ausschließlich aufgrund des Vorliegens einer unrichtigen Ermittlungshilfe „Quadratmeteranzahl“ angenommen wird, ohne den tatsächlichen Versicherungswert als Risikofaktor in Bezug zur prämienbildenden Versicherungssumme zu bringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128797

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20130218_OGH0002_0070OB00227_12A0000_001