Rechtssatz RS0128797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128797
Entscheidungsdatum
18.02.2013
Rechtssatz
Die in Art 24 ABH 2004 festgelegte Art der Kürzung der Entschädigung stellen keine Hauptleistung dar und unterliegt daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Die Bemessung der Höhe der Entschädigung für den Fall der Unterversicherung ausschließlich über die Ermittlungshilfe „Quadratmeteranzahl“ vorzunehmen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und benachteiligt den Versicherungsnehmer gröblich.Die in Artikel 24, ABH 2004 festgelegte Art der Kürzung der Entschädigung stellen keine Hauptleistung dar und unterliegt daher der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Bemessung der Höhe der Entschädigung für den Fall der Unterversicherung ausschließlich über die Ermittlungshilfe „Quadratmeteranzahl“ vorzunehmen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und benachteiligt den Versicherungsnehmer gröblich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 227/12a
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
Beisatz: Diese Vorgehensweise stellt nämlich insoweit eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem in § 56 VersVG festgelegten Standard dar, den der Versicherungsnehmer erwarten kann, als eine Unterversicherung ausschließlich aufgrund des Vorliegens einer unrichtigen Ermittlungshilfe „Quadratmeteranzahl“ angenommen wird, ohne den tatsächlichen Versicherungswert als Risikofaktor in Bezug zur prämienbildenden Versicherungssumme zu bringen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128797
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130218_OGH0002_0070OB00227_12A0000_001