Rechtssatz RS0128800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128800
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Norm
ABGB §879 Abs3 BIIp
ARB 2010 Art6.1.
ARB 2010 Art6.2.
Rechtssatz
Nach Art 6 ARB, der auf Art 9 ARB verweist, steht es dem Versicherer frei, den Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes selbst zu wählen und damit zu bestimmen, welche Kosten gedeckt werden. Dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die Klausel, die sich wie eine Risikobeschränkung liest, aber nur eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers bestimmt, bei deren Verletzung der Kausalitätsgegenbeweis zulässig ist, ist auch intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, weil der Versicherungsnehmer über seine Rechte im Unklaren ist.Nach Artikel 6, ARB, der auf Artikel 9, ARB verweist, steht es dem Versicherer frei, den Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes selbst zu wählen und damit zu bestimmen, welche Kosten gedeckt werden. Dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die Klausel, die sich wie eine Risikobeschränkung liest, aber nur eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers bestimmt, bei deren Verletzung der Kausalitätsgegenbeweis zulässig ist, ist auch intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil der Versicherungsnehmer über seine Rechte im Unklaren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128800
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130123_OGH0002_0070OB00201_12B0000_001