Rechtssatz RS0128802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128802
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Rechtssatz
Ergibt sich eine Differenz zwischen dem schon gewährten Nachlass und dem nach der tatsächlichen Vertragsdauer zustehenden zu Lasten des Versicherers, ist der Versicherer berechtigt, diese Differenz vom Versicherungsnehmer zurückzufordern. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist der Versicherer mangels Einschränkung im zweiten Satz von Art 15.2 ARB 2010 entgegen dem Gesetzeswortlaut berechtigt, den gesamten bisher gewährten Prämiennachlass nachzuverrechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob der tatsächlichen Vertragsdauer nicht auch ein Prämiennachlass (gleicher oder geringerer Höhe) entsprochen hätte. Dies ist gröblich benachteiligend.Ergibt sich eine Differenz zwischen dem schon gewährten Nachlass und dem nach der tatsächlichen Vertragsdauer zustehenden zu Lasten des Versicherers, ist der Versicherer berechtigt, diese Differenz vom Versicherungsnehmer zurückzufordern. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist der Versicherer mangels Einschränkung im zweiten Satz von Artikel 15 Punkt 2, ARB 2010 entgegen dem Gesetzeswortlaut berechtigt, den gesamten bisher gewährten Prämiennachlass nachzuverrechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob der tatsächlichen Vertragsdauer nicht auch ein Prämiennachlass (gleicher oder geringerer Höhe) entsprochen hätte. Dies ist gröblich benachteiligend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128802
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130123_OGH0002_0070OB00201_12B0000_003